Förderung „De-minimis“

10.12.2020

Hinweise zur Thematik „De-minimis“!

Da es immer wieder Rückfragen zu von De-minimis betroffenen Fördertatbeständen gibt, hat unser Ministerium (HMUKLV) eine Zusammenstellung herausgegeben, welche Fördertatbestände der De-minimis-Regelung unterliegen:

Wichtig:

Diese Zusammenstellung bezieht sich nur auf den Aufgabenbereich dieses Ministeriums !!

Daneben gibt es weitere Fördertatbestände, die von der De-minimis Regelung betroffen sind !!

Sollten Sie einen Förderantrag nach der Extremwetterrichtlinie-Wald gestellt haben (4,80 €/fm oder 10,- €/fm / egal ob Einzel- oder Teil eines Sammelantrages), so handelt es sich hierbei nur dann um eine De-minimis-Förderung, wenn Ihr Antrag vor Ende Juni 2020 (29.06.2020) beschieden wurde.

Später beschiedene Anträge fallen nach aktuellem Stand nicht mehr unter die De-minimis-Regelung.

Grundsätzlich gilt, dass Sie auf dem jeweiligen Bewilligungsbescheid immer den Hinweis finden, ob es sich bei diesem Bescheid um einen De-minimis Förderung handelt. Zudem sollten Sie eine De-minimis-Bescheinigung erhalten haben.

Diese Bescheide / Bescheinigungen und Hinweise erhalten aber leider immer nur die Antragssteller/Innen und nicht das Forstamt, so dass wir hier nur sehr eingeschränkt helfen können.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne melden.

Forstamt Burghaun
Schloßstr.12
3615 Burghaun

Tel. 06652 9632 0